Allgemeine Verkaufsbedingungen von zentrada

Abschnitt 1 Geltungsbereich

Artikel 1: Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Handelsplattform zentrada (im Folgenden: „zentrada“) und allen Kunden (im Folgenden: „Käufer“). Bei allen Warenlieferungen an Käufer ist zentrada Verkäufer, unabhängig davon ob, die Lieferung durch zentrada oder einen Lieferanten erfolgt.
  2. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als zentrada ihrer Geltung ausdrücklich vor Abgabe einer rechtlich erheblichen Erklärung schriftlich zugestimmt hat.
  3. zentrada behält sich das Recht vor, diese AVB jederzeit zu ändern. Der Käufer stimmt diesen AVB in der jeweiligen Fassung mit jedem Warenkauf zu. Sonstige Änderungen dieser AVB werden dem Käufer in Textform mitgeteilt, er erhält dabei die Möglichkeit, der Änderung zu widersprechen und das Rechtsverhältnis mit zentrada zu den bisher geltenden Bedingungen weiterzuführen. Widerspricht der Käufer der Änderung nicht, gelten die neuen AVB als anerkannt, soweit diese Änderungen nicht entgeltliche Leistungspflichten von zentrada oder wesentliche Rechte des Käufers im Kern betreffen.

Abschnitt 2 Allgemeine Bedingungen für die zentrada Plattformen

Artikel 2: Nutzungsvoraussetzungen der zentrada Plattformen

  1. zentrada bietet auf seinen Plattformen die Waren angeschlossener Lieferanten für gewerbliche Käufer von Konsumgütern an. Voraussetzung für den Zugang und die Nutzung der Plattformen von zentrada ist der Abschluss eines Nutzungsvertrages mit zentrada gem. § 3 Abs. 1. Die über zentrada kommunizierten Willenserklärungen und Verträge kommen unmittelbar und ausschließlich zwischen zentrada und den jeweiligen Käufern sowie zentrada und den jeweiligen Lieferanten (im Folgenden: „Nutzer“ oder „Nutzern“) zustande. 
  2. Der Nutzer verpflichtet sich, die Dienstleistungen von zentrada nur in Übereinstimmung mit diesen allgemeinen Nutzungsregeln des Abschnitts 2 dieser AVB von zentrada und den einschlägigen Gesetzen, den guten Sitten sowie den allgemeinen Internetstandards zu nutzen.
  3. Die Abwicklung der Geschäftsanbahnung und des Verkaufs erfolgt mittels Angebots- und Bestellinformation und interner, auch eMail-gestützter Kommunikationssysteme der zentrada Plattformen und im TradeSafe Checkout (im Folgenden: „Beschaffungsplattform“). 
  4. Als Nutzer anmelden kann sich nur, wer Kaufmann im Sinne des HGB ist. Handelt es sich bei dem Nutzer um eine andere als die handelnde Person, so hat die für den Nutzer handelnde Person auf Anforderung von zentrada ihre Vertretungsmacht für den Nutzer nachzuweisen. Ist der Nutzer eine natürliche Person, so muss diese volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sein. zentrada behält sich das Recht vor, von den Nutzern spezielle Unterlagen zur Verifikation ihrer Person, Firma oder Identität anzufordern, soweit Sicherheitsbedürfnisse, Gesetzgebung (z.B. Geldwäschegesetz) oder sonstige Umstände dies für erforderlich erscheinen lassen. 
  5. Ein Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages besteht nicht. zentrada behält sich das Recht vor, den Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen, zu widerrufen oder Nutzungsfunktionen einzuschränken, insbesondere wegen (a) falscher Angaben bei der Anmeldung; (b) Zweifeln an der Vertretungsbefugnis und der rechtlichen Existenz des Nutzers und dessen gewerblicher Nutzung, die auf Kosten des Nutzers nicht unverzüglich unter Vorlage geeigneter Nachweise ausgeräumt worden sind; (c) Zweifeln oder Verdacht an der Seriosität und Bonität des Anmelders/Nutzers; (d) Verdacht auf unlautere Geschäftsgebaren auf zentrada oder Wettbewerbsinteressen gegen zentrada; (e) Verstöße gegen diese Nutzungsbedingungen und die Besonderen Verkaufsbedingungen. 
  6. zentrada ist berechtigt, ihr Dienstleistungsangebot, sowie die zu ihrem Online-Handelsplatz gehörenden Funktionalitäten, Algorithmen und Benutzeroberflächen jederzeit zu ändern, soweit dadurch keine entgeltlichen Leistungspflichten von zentrada im Kern eingeschränkt werden.



Artikel 3: Registrierung und Nutzungsvertrag

  1. Der Nutzer kann sich durch das Ausfüllen und Absenden des Anmeldeformulars bei zentrada registrieren. Der Nutzer tritt auf zentrada unter eigenem Namen auf. Der Nutzer sichert mit der Anmeldung zu, dass alle von ihm gemachten Angaben wahr und vollständig sind und er insbesondere die Nutzungsvoraussetzungen aus § 2 dieser AVB erfüllt. Mit der Registrierung erkennt er die Nutzungsvoraussetzungen aus § 2 dieser AVB zum Abschluss des Nutzungsvertrages an. Die Anmeldung als Nutzer und die Zulassung zur Plattform erfolgen nach Eingang des Anmeldeformulars bei zentrada durch entsprechende Erklärung an den Nutzer per Mail und Freischaltung des Benutzernamens und Passworts im System. Der Nutzungsvertrag kommt erst mit Abschluss der Freischaltcodierung und Zusendung der Auftragsbestätigung per eMail zustande.
  2. Der Nutzer hat bei der Registrierung Zugangsdaten in Form von Benutzernamen und Kennwort zu wählen, die er ausschließlich für die Nutzung von zentrada und nicht auch auf anderen Internetportalen oder für den Zugang zu sonstigen passwortgeschützten Systemen (Bank-, Kreditkartenkonto etc.) verwendet. Dass Passwort muss hinreichend komplex sein, zumindest eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten und darf eine Anzahl von 8 Zeichen nicht unterschreiten.
  3. Der Nutzungsvertrag wird je nach Nutzerwahl mit einer Basic-Membership unbefristet aber mit Funktionseinschränkungen kostenfrei oder kostenpflichtig als Professional Membership geschlossen. Die Professional Membership verlängert sich um jeweils die gleiche Laufzeit, wenn zentrada nicht spätestens 2 Wochen vor Ablauf der ersten oder folgenden Laufzeit die schriftliche Kündigungserklärung per eMail zugeht oder online im Account gekündigt wird. zentrada wird den Zugang der Kündigungserklärung innerhalb von 7 Tagen per eMail bestätigen. 
  4. Das Recht zur fristlosen Kündigung und ein einseitiger Ausschluss aus wichtigem Grund seitens zentrada bleiben hiervon unberührt. Verursacht der Nutzer schuldhaft einen von zentrada im Sinne dieser AVB berechtigten Nutzungsausschluß oder -einschränkung, stehen dem Nutzer keine Rechte auf Rückerstattung, Stornierung oder Minderung etwaiger Mitgliedschaftsbeiträge oder -forderungen gegen zentrada zu.
  5. Mit der Anmeldung und dem Abschluss des Nutzungsvertrages wird ein Nutzerkonto für den konkreten Nutzer angelegt. Über dieses Nutzerkonto werden sämtliche Zahlungen und Gutschriften im Zusammenhang mit der Nutzung der zentrada Plattformen abgewickelt. Der Nutzer ist verpflichtet, zentrada sämtliche hierfür erforderlichen Angaben wie offizielle Firmierung oder aktuelle steuerliche Registrierung (UID-Nummer) mitzuteilen.
  6. Der Nutzer verpflichtet sich, die bei der Registrierung angegebenen Daten beim Abschluss von Kaufverträgen zu prüfen und falls notwendig zu aktualisieren. Der Nutzer hat Sorge dafür zu tragen, dass zentrada zur Kommunikation immer die aktuelle und gültige eMail-Adresse vorliegt.

Artikel 4: Nutzung der zentrada Plattformen

  1. Die Nutzung der zentrada Plattformen setzt voraus, dass sämtliche Erklärungen der Nutzer ausschließlich über die entsprechenden Tools auf den zentrada Plattformen abgegeben werden. Sämtliche für Transaktionen relevante Informationen sind nur über die zentrada Plattformen abrufbar. Soweit die Systeme automatisch generierte eMails verschicken, enthalten diese Hinweise auf eine Veränderung und Vorgänge im entsprechenden Abwicklungsprozess. Die Nutzer sind verpflichtet, zum Schutz vor gefälschten Nachrichten alle wesentlichen Informationen, Zahlverbindungen und den Auftragsstatus regelmäßig aktuell ihrem Account auf der Beschaffungsplattform zu entnehmen.
  2. Die Nutzer sind verpflichtet, die Zugangskennung zu ihrem jeweiligen Account vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen. Jeder Nutzer haftet in vollem Umfang für die missbräuchliche Verwendung seines Accounts, es sei denn, der betroffene Nutzer weist nach, dass er die unberechtigte Nutzung nicht zu vertreten hat, insbesondere dass der Missbrauch aus dem Gefahrenbereich der zentrada entstanden ist.
  3. Jeder Missbrauch von Benutzername oder Kennwort, von dem der Nutzer Kenntnis erhält oder den er anhand von Tatsachen vermutet, ist zentrada unverzüglich anzuzeigen. Der Zugang zu den zentrada Plattformen kann nach dreimaliger Eingabe eines falschen Kennworts gesperrt werden.


Artikel 5: Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Abhängig von der Wahl des Nutzers bei der Anmeldung oder über ein späteres Upgrade können Nutzungsgebühren für PREMIUM-Dienste von zentrada anfallen. Die Nutzungsgebühren sind im Vorfeld der Nutzung entsprechend den Fristen bei Rechnungsstellung an zentrada zu entrichten, ohne dass dem Nutzer hierfür Nebenkosten entstehen. 
  2. Der Anspruch auf Vergütung besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder möglicher vertragsgemäßer Leistungseinschränkungen durch zentrada für die vereinbarte Periode. Dies gilt insbesondere auch für Leistungseinschränkungen, die sich aufgrund von Inkompatibilitäten oder spezifischen Softwareeinstellungen beim Nutzer oder dessen Provider ergeben können. Die Leistung und der Zugang auf zentrada können insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn sich der Nutzer mit der Zahlung seiner Nutzungsgebühren in Verzug befindet. Für Leistungseinschränkungen, die vom Nutzer zu vertreten sind, besteht kein Anspruch des Nutzers gegen zentrada.
  3. Der Nutzer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, Rechnungen und damit verbundene Informationen von zentrada per eMail, als PDF zum Orginalausdruck, zu erhalten und trägt Sorge dafür, dass zentrada hierfür stets eine aktuelle und erreichbare eMail-Adresse vorliegt.
  4. Sollte der Nutzer zentrada mit der Anmeldung oder während des Bestehens des Nutzungsvertrages die Erlaubnis und Daten zum elektronischen Einzug der Kosten der zentrada-Nutzung, per Kreditkarte oder Lastschrift mitgeteilt haben, ist zentrada zur Speicherung und Weitergabe dieser Daten an entsprechende Abwicklungsdienstleiter und Banken berechtigt, soweit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Sicherungen gewährleistet sind. Die Berechtigung zum Einzug besteht entsprechend diesen AVB bei Gewährung bis auf Widerruf, für alle Kosten der heutigen und zukünftigen Nutzung von zentrada, unabhängig der möglichen Geschäftsgrundlagen. zentrada ist insbesondere berechtigt, bei laufenden Verträgen wiederkehrende Kosten wie Jahresgebühren nach dem Erstauftrag ohne neue Veranlassungen per Lastschrift oder Kreditkarte einzuziehen. Der Nutzer ist verpflichtet, zentrada stets die aktuellen Verbindungsdaten zur Verfügung zu stellen. Sollten rechtmäßige Einzüge durch Widerspruch oder mangels Deckung nicht ausgeführt oder rückgängig gemacht werden, ist der Nutzer neben der Hauptforderung zum Ersatz möglicher Mehrkosten und Gebühren des jeweiligen Zahlungsdienstleisters gegenüber zentrada verpflichtet
     


Artikel 6: Haftungsausschluss

  1. zentrada haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass zentrada vorübergehend, insbesondere auf Grund von Wartungsarbeiten, für den Nutzer nicht zur Verfügung steht, sofern der Ausfall eine Gesamtzeit von mehr als 5 % eines Jahres pro Kalenderjahr nicht überschreitet und bei längeren Ausfällen kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
  2. zentrada haftet nicht für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der auf den zentrada Plattformen von Nutzern bereitgestellten Informationen, Ratschläge und Empfehlungen bzw. der über die zentrada Plattformen zugänglichen Informationen, Ratschläge und Empfehlungen von Nutzern. Insbesondere die Haftung für offensichtliche Übersetzungsfehler ist ausgeschlossen.
  3. zentrada ist für keinerlei Schäden verantwortlich, die im Zusammenhang mit der Fehlerhaftigkeit von eingesetzter Software und Hardware sowie insbesondere durch technische Mängel im Internet entstehen. zentrada übernimmt insbesondere keine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden, die aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit bzw. der einwandfreien Funktionsweise des Internets, der Verwendung von Soft- bzw. Hardware bei der Benutzung der Website von zentrada sowie der fehlerhaften oder mangelhaften Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge technischer Unwägbarkeiten der Soft- und Hardware sowie des Internets entstehen.
  4.  

Abschnitt 3 Besondere Verkaufsbedingungen

Artikel 7: Bestellung und Vertragsschluss

  1. Die Darstellung der Waren im Shop eines Lieferanten auf der Beschaffungsplattform stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Es handelt sich um eine Aufforderung an den Käufer, eine verbindliche Anfrage zum Kauf von Waren gegenüber zentrada abzugeben.
  2. Der Käufer kann zu diesem Zweck Produkte aus dem Sortiment unterschiedlichster Lieferanten zum Kauf auswählen, indem er diese durch Klick auf den entsprechenden Button in seinen Warenkorb legt. Nach Prüfung aller Angaben im Warenkorb gelangt der Käufer über die Schaltfläche "Anfrage erstellen" zur nochmaligen Überprüfung der Bestell-, Liefer- und Steuerdaten. Damit erhält er eine individuell auf seine Anfrage abgestimmte Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes und der zur Bestellung erforderlichen Informationen. Die Produktbeschreibung bildet die Basis für den Vertragsgegenstand des Kaufvertrages. Für offensichtliche Beschreibungsmängel, fehlende Angaben oder mögliche Übersetzungsfehler übernimmt zentrada keine Haftung. Der Käufer kann sich zu diesen Informationen von einem zentrada-Betreuer beraten lassen.
  3. Der Käufer muss zur Abgabe seiner verbindlichen Bestellung durch Setzen eines Hakens die Akzeptanz dieser AVB von zentrada bestätigen und kann über einen Button wählen, dass er zur Zahlung weitergeleitet wird. Die AVB sind in der geltenden Fassung neben dem Feld für den Haken zur Einsicht hinterlegt.
  4. Über den Button „Bestellen und weiter zur Zahlung“ gibt der Käufer sein verbindliches Angebot gegenüber zentrada ab und kann zwischen unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten wählen, mit dem von ihm ausgewählten Zahlungsinstrument den Zahlungsvorgang durchführen, autorisieren und abschließen. Nach Abschluss des Zahlungsvorganges erhält der Käufer je nach dem von ihm gewählten Zahlungsinstrument von zentrada eine Bestätigung über den Zahlungseingang. Im Anschluss hieran wird die Ware von zentrada oder dem Lieferanten innerhalb der angebotenen Frist versendet und der Käufer erhält mit dem Versand die Versandbestätigung und Rechnung von zentrada. Mit dem Zugang der Versandbestätigung bei dem Käufer kommt der Kaufvertrag zwischen zentrada und dem Käufer zustande.
  5. Ab dem Zeitpunkt der fristgerechten Zahlungseingangsbestätigung über den vollständigen vom Käufer einschließlich aller Nebenkosten zu zahlenden Preis steht dem Käufer in der Bestellverwaltung der Beschaffungsplattform die „Problem melden“–Funktion zur Verfügung, über die der Käufer den Kundenservice von zentrada zur Abwicklung von Problemen bei seiner Bestellung einschalten kann.
  6. Der Käufer wird mit der Versandbestätigung aufgefordert, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Versandbestätigung die ordnungsgemäße Lieferung seiner Bestellung in der Bestellverwaltung seines Accounts auf der Beschaffungsplattform zu bestätigen oder eine Problemmeldung abzugeben.


Artikel 8: Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die dem Käufer von zentrada in der Zahlungseingangsbestätigung mitgeteilte Lieferzeit ist ein grundsätzlich unverbindliches Zieldatum, soweit nicht ein anderes vereinbart wird.
  2. Sollte die Lieferung nicht innerhalb der angegebenen oder zu erwartenden Lieferzeit eintreffen, gibt der Käufer über die Bestellverwaltung seines Accounts auf der Beschaffungsplattform innerhalb der Frist zur Lieferbestätigung eine „Problemmeldung“ zu der Transaktion ab, um den Kundenservice von zentrada zu informieren.
  3. Sind Teile der Leistung oder die gesamte Leistung definitiv nicht verfügbar, ist zentrada berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Zahlung des Käufers wird zentrada dem Käuferkonto gutschreiben. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt es insbesondere, wenn der Lieferant aus nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig an zentrada oder für zentrada liefern kann oder zugesagte Mengen nicht oder nur teilweise z. B. aufgrund von Zwischenverkauf verfügbar sind oder auf dem Transportweg beschädigt werden oder abhandenkommen.

Artikel 9: Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt gemäß INCOTERM 2020 DAP an den von dem Käufer in der Bestellung gegenüber zentrada angegebenen Ort (Bestimmungsort). Ist ein Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung an den jeweiligen Geschäftssitz des Käufers. Der jeweilige Bestimmungsort ist Erfüllungsort für die Lieferung (Bringschuld). Selbstabholung der Ware durch den Käufer kann vereinbart werden.
  2. Der Lieferung wird ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung von zentrada (Datum und Nummer) beigefügt. Getrennt vom Lieferschein wird dem Käufer von zentrada eine entsprechende Versandbestätigung und die Rechnung über die Beschaffungsplattform per eMail übermittelt.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe an den Käufer am Erfüllungsort auf den Käufer über. 
  4. Soweit der Käufer innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Erhalt der Versandbestätigung die ordnungsgemäße Lieferung über seinen Account auf der Beschaffungsplattform weder bestätigt noch ein Problem meldet, darf zentrada von der ordnungsgemäßen Lieferung ausgehen. 
  5. Ist eine Zustellung der Ware beim Käufer nicht möglich und sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Lieferanten zurück, trägt der Käufer neben den Kosten für die Versendung der Ware an den Käufer auch die Kosten für die Rücksendung der Ware.

Artikel 10: Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preisangaben auf der Beschaffungsplattform verstehen sich netto oder abhängig von der jeweiligen Mehrwertsteuerqualifikation und -situation des Käufers zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, schließt der von zentrada in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes angegebene Preis alle Leistungen und Nebenleistungen von zentrada sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Zoll und sonstigen Gebühren und Steuern) mit ein. Für den Käufer können je nach gewählter Zahlungsart Nebenkosten des Zahlungsverkehrs anfallen.
  3. Für Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union sowie für Lieferungen von Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union in die Europäische Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die der Käufer zu tragen hat. Hierzu zählen beispielsweise einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z. B. Zölle). Der Käufer trägt grundsätzlich alle Kosten und Risiken des Imports.
     

Artikel 11: Zahlungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten

  1. Der vereinbarte Preis ist mit den vereinbarten Nebenkosten, soweit nicht anders angeboten, im Voraus vom Käufer zu begleichen. Skonti und Preisnachlässe richten sich nach der konkreten Parteivereinbarung.
  2. zentrada bietet dem Käufer nach dem Zugang des Bestellangebotes durch den Käufer auf der Beschaffungsplattform unterschiedliche Zahlungsmethoden und europäische Zahlungspartner an. 
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Käufer gegen zentrada nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen zu.

Artikel 12: Mangelhafte Lieferung

  1. Ist die Ware mangelhaft, steht dem Käufer über die Beschaffungsplattform der persönliche Kundenservice von zentrada zur Verfügung und die FairTrade Service Garantie zu. Im Übrigen gelten für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch zentrada die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht ein anderes bestimmt ist.
  2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers sowie sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die der Käufer zentrada nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt zentrada keine Haftung. zentrada übernimmt unbeschadet der getroffenen Vereinbarungen insbesondere keine Haftung dafür, dass die Ware über die EU-Zulassung hinaus in anderen Ländern zugelassen ist und dass die Ware länderspezifische Normen, Registrierungen, Regelungen und Abgaben des Bestimmungslandes erfüllt und beinhaltet, sowie vergleichbare landesspezifische Bedingungen und Vorgaben erfüllt sind. In gleicher Weise haftet zentrada nicht für Übersetzungsfehler oder vergleichbare, zentrada nicht zurechenbare unzutreffende Angaben oder Darstellungen.
  3. zentrada haftet aus einer ausdrücklich abgegebenen Garantie für eine verkaufte Ware nach den in der Garantieerklärung getroffenen Aussagen und unter den in der Garantieerklärung genannten Bedingungen. Soweit in der Bestellung nicht ausdrücklich anders dargestellt, garantiert zentrada voll funktionsfähige und originalverpackte Neuware, welche über alle beschriebenen und vor allem bildlich dargestellten Produkteigenschaften verfügt. Gleiches gilt für mögliche Sortierungen.
  4. Soweit die Ware an einen Käufer im europäischen Ausland und nicht innerhalb Deutschlands versandt wird, ist zentrada nicht der Inverkehrbringer dieser Ware. 
  5. Ist die Ware mangelhaft, gibt der Käufer über die Bestellverwaltung seines Accounts auf der Beschaffungsplattform eine „Problemmeldung“ zu der Transaktion ab, um den Kundenservice von zentrada zu informieren. Geringfügige Reklamationen bis zu einer Höhe von Nettowarenwert 5,- Euro werden bei entsprechendem Nachweis durch den Käufer von zentrada ohne weitere Rücksprache akzeptiert, im TroubleTicket dokumentiert und als Rabatt für zukünftige Bestellungen dem Käuferkonto entsprechend gutgeschrieben. 
  6. Nach Eingang der Problemmeldung und der Anerkennung einer Reklamation wird zentrada dem Käufer einen Bonus für eine zukünftige Bestellung oder eine Gutschrift bzw. nachträglichen Rabatt gewähren. 
  7. Dem Käufer stehen Mängelrechte gegen zentrada nur zu, wenn der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist und den Mangel sachdienlich durch Dokumente oder auf gesonderte Anforderung durch Rücksendung der Ware auf Kosten von zentrada belegt. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Käufer dies unverzüglich über die Bestellverwaltung seines Accounts auf der Beschaffungsplattform unter konkreter Mängelbezeichnung zentrada als Problem zu melden. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Frist von zehn Arbeitstagen nach dem Erhalt der Versandbestätigung von dem Käufer über die Bestellverwaltung seines Accounts auf der Beschaffungsplattform unter konkreter Mängelbezeichnung zentrada als Problem zu melden. Versäumt der Käufer die rechtzeitige ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung von zentrada für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  8. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware beim Käufer. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen des Käufers auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen richtet sich ausschließlich nach § 13 dieser AVB.
  9. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 13 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

Artikel 13: Sonstige Haftung; Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet zentrada bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet zentrada – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet zentrada, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei hierunter eine Verpflichtung gemeint ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung von zentrada jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Verjährung dieser Ansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden zentrada nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn zentrada die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  5. Sämtliche Ansprüche des Käufers, mit Ausnahme der Ansprüche gemäß Abs. 2, verjähren nach 12 Monaten ab Ablieferung der Sache.

Artikel 14: Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern

Im Rahmen eines möglichen Rechnungskauf-Budgets für den Käufer ist zentrada berechtigt seine Forderungen an Dritte, vor allem namentlich der Coface abzutreten. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

  1. Die von dem Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende , vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  3. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung an den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung, bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Ermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  4. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
  5. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
  6. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und alle übrigen Forderungen gegenüber dem Käufer fällig zu stellen. Eingehende Zahlungen sind stets nach § 366 Abs. 2 BGB mit der ältesten Forderung zu verrechnen. 
  7. Gegen Kaufpreisansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, wie der Zahlungsanspruch des Verkäufers.
  8. Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen hat, die dem Verkäufer oder einem Dritten, an den er eine Forderung abgetreten hat, aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren entstehen.

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

Artikel 15: Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen zentrada und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von zentrada in Würzburg. zentrada ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Eine Änderung oder Aufhebung einzelner Bestimmungen dieser AVB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das gleiche gilt, wenn sich eine der vorstehenden Bestimmungen als unwirksam erweisen sollte.
Oktober, 2021
     


Fair Trade Policy
Oder
Datenschutzerklärung