Allgemeine Einkaufsbedingungen von zentrada

Abschnitt 1 Geltungsbereich

Artikel 1: Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen zentrada (im Folgenden: „zentrada“) und allen Lieferanten (im Folgenden: „Lieferant“). 
  2. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als zentrada ihrer Geltung ausdrücklich vor Abgabe einer rechtlich erheblichen Erklärung schriftlich zugestimmt hat. 
  3. zentrada behält sich das Recht vor, diese AEB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Lieferanten in Textform mitgeteilt, er erhält dabei die Möglichkeit, der Änderung zu widersprechen und das Rechtsverhältnis mit zentrada mit den unveränderten AEB fortzusetzen. Widerspricht der Lieferant der Änderung nicht, gelten die neuen AEB als anerkannt, soweit dadurch keine entgeltlichen Leistungspflichten von zentrada im Kern eingeschränkt werden. 

Abschnitt 2 Allgemeine Bedingungen für die zentrada Plattformen

Artikel 2: Nutzungsvoraussetzungen der zentrada Plattformen

  1. zentrada bietet auf seinen Plattformen die Waren angeschlossener Lieferanten für gewerbliche Nachfrager und Wiederverkäufer von Konsumgütern an. Voraussetzung für den Zugang und die Nutzung der Plattformen von zentrada durch Lieferanten ist der Abschluss eines separaten Listungsvertrages gem. § 3 Abs. 1 dieser AEB, der die Listungs- und Einkaufskonditionen von zentrada zum Lieferanten regelt und der die Anerkennung dieser AEB bedingt, mit zentrada. Die über zentrada kommunizierten Willenserklärungen und Verträge kommen unmittelbar und ausschließlich zwischen zentrada und dem jeweiligen Käufer sowie zentrada und dem Lieferanten (im Folgenden: „Nutzer“ oder „Nutzern“) zustande.
  2. Der Nutzer verpflichtet sich, die Dienstleistungen von zentrada nur in Übereinstimmung mit diesen allgemeinen Nutzungsregeln des Abschnitts 2 dieser AEB von zentrada und den einschlägigen Gesetzen, den guten Sitten sowie den allgemeinen Internetstandards zu nutzen.
  3. Die Abwicklung der Geschäftsanbahnung und des Verkaufs erfolgt mittels Angebots- und Bestellinformation und interner, auch eMail-gestützter Kommunikationssysteme der Plattformen und im TradeSafe Checkout (im Folgenden: „Beschaffungsplattform“). 
  4. Als Nutzer anmelden kann sich nur, wer Kaufmann im Sinne des HGB ist oder wer als Beauftragter eines Lieferanten handelt. Handelt es sich bei dem Nutzer um eine andere als die handelnde Person, so begründet allein der Zugang zum Account des Lieferanten dessen Vertretungsmacht. zentrada behält sich das Recht vor, von den Nutzern spezielle Unterlagen zur Verifikation ihrer Person, Firma oder Identität anzufordern, soweit Sicherheitsbedürfnisse, Gesetzgebung (z.B. Geldwäschegesetz) oder sonstige Umstände dies für erforderlich erscheinen lassen. 
  5. Ein Anspruch auf Abschluss eines Listungsvertrages besteht nicht. zentrada behält sich das Recht vor, den Abschluss eines Listungsvertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen, zu widerrufen oder Nutzungsfunktionen einzuschränken, insbesondere wegen (a) falscher Angaben bei der Anmeldung; (b) Zweifeln an der Vertretungsbefugnis und der rechtlichen Existenz des Nutzers und dessen gewerblicher Nutzung, die auf Kosten des Nutzers nicht unverzüglich unter Vorlage geeigneter Nachweise ausgeräumt worden sind; (c) Zweifeln oder Verdacht an der Seriosität und Bonität des Anmelders/Nutzers; (d) Verdacht auf unlautere Geschäftsgebaren auf zentrada oder Wettbewerbsinteressen gegen zentrada, sowie (e) Verstöße gegen diese Nutzungsvoraussetzungen und die Besonderen Verkaufsbedingungen von zentrada. 
  6. zentrada ist berechtigt, ihr Dienstleistungsangebot, sowie die zu ihrem Online-Handelsplatz gehörenden Funktionalitäten, Algorithmen und Benutzeroberflächen jederzeit zu ändern, soweit dadurch keine entgeltlichen Leistungspflichten von zentrada im Kern eingeschränkt werden.

Artikel 3: Registrierung und Listungsvertrag

  1. Der Nutzer schließt einen separaten Listungsvertrag zum Verkauf seiner Waren mit zentrada ab und erhält hierzu einen Nutzer Account zur Bereitstellung seiner Produkt- und Angebotsdaten sowie zur Abwicklung der Anfragen und Aufträge von zentrada. Mit dem Listungsvertrag erkennt er die Nutzungsvoraussetzungen aus § 2 dieser AEB an. 
  2. Der Nutzer hat zur Anlage seines Accounts Zugangsdaten in Form von Benutzernamen und Kennwort zu wählen, die er ausschließlich für die Nutzung von zentrada und nicht auch auf anderen Internetportalen oder für den Zugang zu sonstigen passwortgeschützten Systemen (Bank-, Kreditkartenkonto etc.) verwendet. Dass Passwort muss hinreichend komplex sein, zumindest eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten und darf eine Anzahl von 8 Zeichen nicht unterschreiten.
  3. Das Recht zur fristlosen Kündigung und ein einseitiger Ausschluss aus wichtigem Grund seitens zentrada bleiben unberührt. Liegt das Verschulden für einen von zentrada im Sinne dieser AEB berechtigten Nutzungsausschluss oder -einschränkung bei dem Nutzer, stehen dem Nutzer keine Rechte auf Rückerstattung, Stornierung oder Minderung etwaiger Listungsgebühren zu.
  4. Mit der Anmeldung und dem Abschluss des Listungsvertrages wird ein Nutzerkonto für den Nutzer angelegt. Über dieses Nutzerkonto werden sämtliche Zahlungen und Gutschriften im Zusammenhang mit den Anfragen, Aufträgen, den Lieferungen und den Reklamationen von zentrada abgewickelt. Der Nutzer ist verpflichtet, zentrada sämtliche hierfür erforderlichen Angaben mitzuteilen.
  5. Der Nutzer verpflichtet sich, zentrada alle Änderungen seiner Firmendaten unverzüglich mitzuteilen und seinen Produktkatalog inklusive der Bestände laufend über die entsprechenden Schnittstellen oder per Hand zu pflegen. Der Nutzer hat Sorge dafür zu tragen, dass zentrada zur Kommunikation immer die aktuelle und gültige eMail-Adresse vorliegt.


Artikel 4: Nutzung der zentrada Plattformen

  1. Die Nutzung der zentrada Plattformen setzt voraus, dass sämtliche Erklärungen der Nutzer ausschließlich über die entsprechenden Tools auf den zentrada Plattformen abgegeben werden. Sämtliche für Transaktionen relevante Informationen sind nur über die zentrada Plattformen abrufbar. Soweit die Systeme automatisch generierte eMails verschicken, enthalten diese Hinweise auf eine Veränderung und Vorgänge im entsprechenden Abwicklungsprozess. Die Nutzer sind verpflichtet, zum Schutz vor gefälschten Nachrichten alle wesentlichen Informationen und den Auftragsstatus regelmäßig aktuell ihrem Account auf der Beschaffungsplattform zu entnehmen.
  2. Die Nutzer sind verpflichtet, die Zugangskennung zu ihrem jeweiligen Account vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen. Jeder Nutzer haftet in vollem Umfang für die missbräuchliche Verwendung seines Accounts, es sei denn, der betroffene Nutzer weist nach, dass er die unberechtigte Nutzung nicht zu vertreten hat, insbesondere dass der Missbrauch aus dem Gefahrenbereich der zentrada entstanden ist.
  3. Jeder Missbrauch von Benutzername oder Kennwort, von dem der Nutzer Kenntnis erlangt oder den er anhand von Tatsachen vermutet, ist zentrada unverzüglich anzuzeigen. Der Zugang zu den zentrada Plattformen kann nach dreimaliger Eingabe eines falschen Kennworts gesperrt werden.


Artikel 5: Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Abhängig von der Wahl des Listungsvertrages können Listungsgebühren oder auch Werbekosten gemäß der aktuellen Preisliste von zentrada anfallen. Die Listungsgebühren sind im Vorfeld der Nutzung entsprechend den Fristen bei Rechnungsstellung an zentrada zu entrichten, ohne dass dem Nutzer hierfür Nebenkosten entstehen. 
  2. Der Anspruch auf Vergütung besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder möglicher vertragsgemäßer Leistungseinschränkungen durch zentrada für die vereinbarte Periode. Dies gilt insbesondere auch für Leistungseinschränkungen, die sich aufgrund von Inkompatibilitäten oder spezifischen Softwareeinstellungen beim Nutzer oder dessen Provider ergeben können. Die Leistung und der Zugang auf zentrada können insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn sich der Nutzer mit der Zahlung seiner Nutzungsgebühren in Verzug befindet. Für Leistungseinschränkungen, die vom Nutzer zu vertreten sind, besteht kein Anspruch des Nutzers gegen zentrada.
  3. Der Nutzer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, Rechnungen und damit verbundene Informationen von zentrada per eMail, als PDF zum Orginalausdruck, zu erhalten und trägt Sorge dafür, dass zentrada hierfür stets eine aktuelle und erreichbare eMail-Adresse vorliegt. 
  4. zentrada ist berechtigt, Forderungen aus Listungen, Werbung, Rückbelastungen aus Reklamationen, Vertriebskostenzuschüssen und Boni, mit Verbindlichkeiten für Lieferungen und Liefergutschriften in der Auszahlung zu verrechnen. Neben einer ordnungsgemäßen Erstellung der Zahlungsgrundlage gewährt zentrada dem Lieferanten entsprechende Belege nach den üblichen Formvorschriften und in der gebotenen umsatzsteuerlichen Behandlung. zentrada trägt die Kosten und Risiken der Währungsumwandlung und Sicherung ebenso wie die der Auszahlung innerhalb von Europa.


Artikel 6: Haftungsausschluss

  1. zentrada haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass zentrada vorübergehend, insbesondere auf Grund von Wartungsarbeiten, für den Nutzer nicht zur Verfügung steht, sofern der Ausfall eine Gesamtzeit von mehr als 5 % eines Jahres pro Kalenderjahr nicht überschreitet und bei längeren Ausfällen kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
  2. zentrada haftet nicht für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der auf den zentrada Plattformen von Nutzern bereitgestellten Informationen, Ratschläge und Empfehlungen bzw. der über die zentrada Plattformen zugänglichen Informationen, Ratschläge und Empfehlungen von Nutzern. 
  3. zentrada ist für keinerlei Schäden verantwortlich, die im Zusammenhang mit der Fehlerhaftigkeit von eingesetzter Software und Hardware sowie insbesondere durch technische Mängel im Internet entstehen. zentrada übernimmt insbesondere keine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden, die aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit bzw. der einwandfreien Funktionsweise des Internets, der Verwendung von Soft- bzw. Hardware bei der Benutzung der zentrada Plattformen sowie der fehlerhaften oder mangelhaften Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge technischer Unwägbarkeiten der Soft- und Hardware sowie des Internets entstehen. Dies gilt insbesondere auch für Leistungseinschränkungen, die sich aufgrund von Inkompatibilitäten oder spezifischen Softwareeinstellungen beim Nutzer oder dessen Provider ergeben können.


Abschnitt 3 Besondere Einkaufsbedingungen

Artikel 7: Contentbereitstellung und Rechtseinräumung; Freistellung

  1. Für Angebote auf zentrada gelten spezielle Angebots- und Vertriebsrichtlinien, die in der Angebotsverwaltung verfügbar sind. Übersetzungen für Angebote im Ausland können hinterlegt werden. Im Fall der Nutzung von automatischen kostenfreien Übersetzungsfunktionen über zentrada ist deren Richtigkeit durch den Lieferanten zu prüfen.  Der Lieferant hat etwaige Leistungsstörungen in gleichem Umfang zu vertreten wie unzureichende Angebotsbeschreibungen.
  2. Der Lieferant hat mit seiner Angebotsanlage zum Shop auf zentrada seine gesamten Produktangebote inhaltlich vollständig und umfassend dar- und bereitzustellen. Irreführende und übertriebene Aussagen sind zu unterlassen. Angebote die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere (a) die Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere von Eigentums-, Urheber-, Namens- oder Markenrechten, (b) Inhalte, die gewaltverherrlichender oder pornografischer Art sind oder sonst gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verstoßen, (c) Eingaben, die Viren, trojanische Pferde oder andere Programme enthalten, die geeignet sind, Daten oder Systeme zu schädigen, heimlich abzufangen oder zu löschen, sowie (d) das Angebot von Produkten und Inhalten, welche nicht öffentlich verkauft oder angeboten werden dürfen oder deren Besitz geltendes Recht verletzt, sind verboten. 
  3. Erforderlich ist eine genaue Produkt- und Angebotsbeschreibung mit allen für eine Bestellung notwendigen Informationen, insbesondere bezüglich des Produktes selbst, Preis, Menge, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Lieferzeit. Die Produktbeschreibung mit allen ihren dazugehörigen Inhalten durch den Lieferanten bildet die Basis für den Vertragsgegenstand des Kaufvertrages. 
  4. Der Lieferant versichert mit seiner Produktpräsentation und allen dazugehörigen Angaben auf zentrada, dass er zur uneingeschränkten Verfügung über das von ihm angebotene Produkt befugt, dieses nicht mit Rechten Dritter belastet ist und zum Verkauf in ausreichender Stückzahl zur Verfügung steht. Der Lieferant ist allein verantwortlich für alle Inhalte im Rahmen der Darstellung und Beschreibung seiner Produkte und garantiert zentrada, dass ihm an allen für die Produktpräsentation verwendeten Fotografien, Bildern, Grafiken, Beschreibungen, Betriebsanleitungen, Bedienungsanleitungen, Produkthinweisen und sämtlichen in seiner Präsentation der Waren verwendeten Darstellungen alle hierzu erforderlichen Rechte zustehen. 
  5. Der Lieferant überträgt zentrada ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, inhaltlich auf den Vertragszweck beschränktes einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die vorstehenden Inhalte. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung der Inhalte. Bezüglich der Bilddaten und Produktbeschreibung räumt der Lieferant diese Rechte auch dem jeweiligen Abnehmer der Ware von zentrada zur weiteren Verwendung ein.
  6. Wird zentrada auf Grund eines Inhaltes aus dem Risikobereich des Lieferanten, insbesondere aus einer Produktpräsentation, Beschreibung, Abbildung oder Bewertung sowie vergleichbaren Vorgängen auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunftserteilung, Aufwendungsersatz, Vernichtung oder Schadensersatz von einem Dritten außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen, hat der Lieferant zentrada von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen, insbesondere solchen, die bei Unterwerfung, Verurteilung oder durch einen Vergleich entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant zuvor schriftlich geltend gemacht hat, dass die Ansprüche nicht oder nicht in dem Umfang bestehen und er gegenüber zentrada unverzüglich ausreichende Sicherheit für Verfahrenskosten, Aufwendungsersatz und Schadensersatz leistet, sowie das für die erfolgreiche Verteidigung notwendige und erforderliche Material rechtzeitig bereitstellt.


Artikel 8: Vertragsschluss

  1. Dem Lieferauftrag von zentrada bei dem Lieferanten geht eine konkrete Anfrage hinsichtlich Ware, Verfügbarkeit, Preis, Lieferzeit, Steuern und Versandkosten von zentrada auf der Beschaffungsplattform voraus. Auf Basis der unverbindlichen Angebotsanfrage in seiner Auftragsverwaltung von zentrada prüft der Lieferant die Verfügbarkeit der Artikel in der gewünschten Menge, ermittelt die exakten Versandkosten und voraussichtliche Lieferzeit zu der von zentrada angegebenen Lieferadresse. Die Umsatzsteuerbehandlung im Einkauf vom Lieferanten wird von zentrada in der Anfrage und im Lieferauftrag vorgeschlagen und der Abrechnung zugrunde gelegt. 
  2. Der Lieferant gibt auf dieser Basis eine verbindliche invitatio ad offerendum mit allen wesentlichen Informationen über die Beschaffungsplattform gegenüber zentrada ab. Diese verbindlichen Informationen betreffen insbesondere die Einhaltung der jeweilig geltenden EU-Normen und Richtlinien und die Kompatibilität mit dem EU-Recht, den Ausschluss der Verletzung von Rechten Dritter, das Nichtbestehen von Vertriebsbeschränkungen entsprechend den von zentrada mitgeteilten Angaben sowie die Rechte des Lieferanten zum Vertrieb der Ware zu den genannten Bedingungen. Sollten für das Bestimmungsland oder aufgrund der von zentrada übermittelten Angaben Nutzungs- oder Vertriebsbeschränkungen gegeben sein, sind diese ausdrücklich schon in der verbindlichen invitatio ad offerendum zu kennzeichnen. Vom EU-Recht abweichende und länderspezifische Zulassungen, Zertifizierungen und Registrierungsanforderungen z.B. für Entsorgung obliegen dagegen nicht dem Lieferanten. 
  3. Mit der verbindlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes gegenüber zentrada bestätigt der Lieferant zugleich die vorliegenden AEB von zentrada in der zum Zeitpunkt des Lieferauftrages aktuellen Fassung inklusive der von ihm gegebenenfalls zu tragenden Gebühren.
  4. Der Lieferant ist ab dem Zeitpunkt des Eingangs der verbindlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes bei zentrada für die Dauer von mindestens zwei Arbeitstagen (die Bezeichnung „Arbeitstage“ bezeichnet im Folgenden die Tage Montag bis Freitag) und bei erfolgtem Lieferauftrag durch zentrada für insgesamt sieben Arbeitstage an diese Erklärung inhaltlich gebunden. Für eine spätere Stornierung aus durch vom Lieferanten zu vertretenden Gründen wird gegenüber dem Lieferanten eine Storno-Gebühr erhoben. Weitergehende Ansprüche von zentrada bleiben hiervon unberührt.
  5. Der Lieferant erhält von zentrada das verbindliche Angebot in Form des Lieferauftrags mit allen auftragsrelevanten Daten über die Beschaffungsplattform und wird per eMail darüber informiert. Mit dem Versand der Ware erklärt der Lieferant die Annahme und der Kaufvertrag zwischen zentrada und dem Lieferanten kommt zustande. Gleichzeitig mit dem Versand der Ware an den von zentrada genannten Bestimmungsort bestätigt oder aktualisiert der Lieferant den angebotenen Lieferumfang und die Versanddetails (Dienstleister, Tracking, Umfang) über eine Versandbestätigungsfunktion auf der Beschaffungsplattform. Er erhält hierzu von zentrada eine qualifizierte Gutschrift zur Abrechnung und Zahlung durch zentrada.

Artikel 9: Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die in dem Angebot von zentrada auf der Grundlage der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes des Lieferanten angegebene Lieferzeit ist grundsätzlich verbindliches Zieldatum, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er mit der Lieferung der Ware an den von zentrada genannten Bestimmungsort in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von zentrada – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 und 4 bleiben hiervon unberührt.
  3. Bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen ist zentrada zur Lösung vom Vertrag mit dem Lieferanten berechtigt, wenn zentrada aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr an der Durchführung des Vertrages mit dem Lieferanten hat. 
  4. Der Lieferant ist bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen verpflichtet, zentrada von den Ansprüchen Dritter, insbesondere potentiellen Abnehmern der Ware, wegen der von dem Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Lieferung der Ware freizustellen.

Artikel 10: Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für die von ihm geschuldeten Leistungen, wenn nicht im Einzelfall von vornherein etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
  2. Die Lieferung erfolgt gemäß INCOTERM 2020 DAP an den von zentrada in dem Lieferauftrag gegenüber dem Lieferanten angegebenen Ort (Bestimmungsort). Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung (Bringschuld). Der Lieferant kann mit zentrada Selbstabholung der Ware vereinbaren.
  3. Der Lieferant übernimmt die Rechnung oder den Lieferschein von zentrada an den Abnehmer von zentrada und fügt diesen der Lieferung bei.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der Übergabe am Erfüllungsort auf zentrada über. 


Artikel 11: Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zur Lieferung und im Lieferauftrag von zentrada angegebene Preis ist verbindlich. Alle Preisangaben gegenüber der Beschaffungsplattform verstehen sich netto oder zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Abrechnung und Auszahlung zum Lieferanten erfolgt seitens zentrada über Gutschriften und Rückbelastungen zu den einzelnen Aufträgen und Lieferungen. Diese werden mit den vereinbarten Einkaufsrabatten, Kostenzuschüssen und Boni belastet und saldiert wöchentlich nach Lieferbestätigung durch zentrada innerhalb von 10 Werktagen nach Versand, bzw. nach Klärung aller gemeldeten Liefermängel, abgerechnet und an die im zentrada System vom Lieferanten hinterlegte Bankverbindung innerhalb von 1-3 Tagen ausgezahlt. zentrada haftet nicht für möglicherweise fehlerhafte oder veraltete Angaben zu Bankverbindungen. Der Lieferant hat die Pflicht, die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen zu prüfen. Mögliche Nachforderungen des Lieferanten aus Abrechnungsfehlern verfallen mit Ablauf der Prüffrist.
  3. Der Lieferant und zentrada haben jeweils ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht wegen festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.


Artikel 12: Mangelhafte Lieferung

  1. Für die Rechte von zentrada bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht ein anderes bestimmt ist.
  2. Der Lieferant haftet zentrada dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere aufgrund der vom Lieferanten mitgeteilten Informationen durch Bezeichnung oder Bezugnahme in dem verbindlichen Lieferauftrag von zentrada – Gegenstand des Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Lieferanten, vom Hersteller oder von einer anderen Person stammt.
  3. Der Lieferant garantiert, dass die verkaufte Ware innerhalb der EU keine Rechte Dritter verletzt, keinen Einschränkungen bezüglich ihres Vertriebes unterworfen ist und den jeweils aktuell geltenden Regelungen des Unionsrechtes entspricht. Wird zentrada wegen einer behaupteten Rechtsverletzung von Dritten, insbesondere seinen Abnehmern, in Anspruch genommen, hat der Lieferant zentrada unbeschadet der Regelungen in § 7 Abs. 6 dieser AEB von diesen Ansprüchen freizustellen. § 7 Abs. 6 dieser AEB gilt in diesem Fall entsprechend.
  4. Der Lieferant ist bezüglich der verkauften Ware nicht verantwortlich für die Einhaltung landesspezifischer Normen, Richtlinien und Standards, die in dem von zentrada genannten Bestimmungsland gelten.
  5. zentrada ist nicht zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel bei Vertragsschluss verpflichtet. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen zentrada Mängelrechte uneingeschränkt auch dann zu, wenn zentrada der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  6. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungsobliegenheit von zentrada beschränkt sich auf solche Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. äußerlich erkennbare Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügeobliegenheit von zentrada für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der genannten Untersuchungsobliegenheit von zentrada gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung, bzw. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von zwei Arbeitstagen ab Lieferung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach einer Problemmeldung auf der Beschaffungsplattform mitgeteilt wird.
  7. Im Übrigen ist zentrada bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, und kann zentrada nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz- sowie Aufwendungsersatzansprüche gegen den Lieferanten geltend machen.


Artikel 13: Lieferantenregress

  1. zentrada stehen neben den vorstehenden Mängelrechten die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) gegen den Lieferanten uneingeschränkt zu. zentrada ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die zentrada seinem jeweiligen Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von zentrada (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  2. Bevor zentrada ein von einem seiner Abnehmer geltend gemachtes Mängelrecht (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird zentrada den Lieferanten über die Beschaffungsplattform benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um entsprechende Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt das von zentrada tatsächlich gewährte Mängelrecht als dem Abnehmer von zentrada geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  3. Die Ansprüche von zentrada aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch einen Dritten weiterverarbeitet wurde.


Artikel 14: Produzentenhaftung

  1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er zentrada insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant zentrada Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von zentrada durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird zentrada den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.


Artikel 15: Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen zentrada geltend machen kann.
  3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Zentrada wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.


Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

Artikel 16: Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen zentrada und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von zentrada in Würzburg. zentrada ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Eine Änderung oder Aufhebung einzelner Bestimmungen dieser AEB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das gleiche gilt, wenn sich eine der vorstehenden Bestimmungen als unwirksam erweisen sollte.


Mai 2021
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